Nutzungsbedingungen 

 

 

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Nutzungsbedingungen für die Schnittstelle "FIVERX.LINK"


FIVERX.LINK ist die systemübergreifende Schnittstelle für den Transfer von Rezeptdaten im Zusammenhang mit eRezept und elektronischer Gesundheitskarte, die von der Arbeitsgemeinschaft der Rechenzentren ARZ Haan AG, ARZ GmbH Darmstadt, NARZ e. V., RBA GmbH und VSA GmbH entwickelt wurde.

Mit der Spezifikation, die FIVERX.LINK zugrunde liegt, wird ein bundesweiter Standard für eine sichere elektronische Verbindung zwischen Apotheke und Rechenzentrum erreicht. Mit FIVERX.LINK wird allen Unternehmen, die sich mit der Rezeptabrechnung oder mit der im Rahmen von § 300 SGB V rechtlich möglichen Verwertung von darauf basierenden Daten befassen, die Nutzung der Schnittstelle erleichtert.

Die GDSG mbH (Gesellschaft für zentrales Datenmanagement und Statistik im Gesundheitswesen mbH) als Entwickler und Miturhebergemeinschaft der Schnittstelle FIVERX.LINK sowie der dazugehörigen Spezifikation/Dokumentation (nachfolgend gemeinsam „Lizenzmaterial“) stellt das Lizenzmaterial dem Lizenznehmer zu nachfolgenden Nutzungsbedingungen zur Verfügung.


§ 1 Lizenz, Art und Umfang des Nutzungsrechts

Die Nutzung des Lizenzmaterials wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Lizenzvertrags gestattet.

Der Lizenznehmer erkennt die vorliegenden Nutzungsbedingungen durch die Nutzung des Lizenzmaterials an. Die Nutzung ist verboten und wird als unberechtigte Nutzung verfolgt, wenn die Nutzungsbedingungen nicht anerkannt werden.

Die GDSG mbH (nachfolgend „Lizenzgeber“) ist Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am Lizenzmaterial nach §§ 69 a ff. UrhG.

Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Dauer dieses Lizenzvertrags befristetete und räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzte Recht zur Nutzung des Lizenzmaterials ein.

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, das Lizenzmaterial oder Teile hiervon umzuarbeiten. Insbesondere jegliche Bearbeitung des Lizenzmaterials im urheberrechtlichen Sinne, also beispielsweise die Veränderung des Lizenzmaterials, auch auszugsweise, das Schaffen eines auf dem Lizenzmaterial basierenden Datenwerks unter Änderung des ursprünglichen Lizenzmaterials und/oder die Übersetzung in eine andere Sprache, ist dem Lizenznehmer untersagt. Die Rechte des Lizenznehmers nach §§ 69 d, 69 e UrhG bleiben unberührt.

Voraussetzung für die Nutzung der Schnittstelle FIVERX.LINK ist, dass vom Lizenznehmer in der auf die Schnittstelle zugreifenden Software und der vom Lizenznehmer diesbezüglich verwendeten Publikationen, Werbematerialien und sonstigen Dokumenten ein entsprechender Vermerk angebracht wird, der auf die Miturheberschaft des Lizenzgebers und auf die Nutzung von FIVERX.LINK hinweist. Der Vermerk muss darüber hinaus eine Haftungsbeschränkung der GDSG mbH gemäß § 5 dieses Lizenzvertrags und eine Untersagung der Weiterbearbeitung/Veränderung des Lizenzmaterials beinhalten. Diesbezüglich lautet der verpflichtende Text, den der Lizenznehmer zu verwenden hat: „FIVERX.LINK wurde von der GDSG mbH, einem Gemeinschaftsunternehmen der fünf großen Rechenzentren, ARZ Haan AG, ARZ GmbH Darmstadt, NARZ e. V., RBA GmbH und VSA GmbH entwickelt.“

Der Lizenznehmer darf das Lizenzmaterial im Rahmen des Vertragswerks nutzen und FIVERX.LINK in eigene Software einbinden sowie das Lizenzmaterial vervielfältigen und verbreiten. Für die Verbreitung ist die Zustimmung des Lizenzgebers erforderlich.

Die Einräumung des Nutzungsrechts nach diesem Lizenzvertrag ist auflösend bedingt durch einen Verstoß des Lizenznehmers gegen ein ihm in diesem Lizenzvertrag auferlegtes Nutzungsverbot. Insbesondere jede Modifizierung des Lizenzmaterials und/oder dessen nachfolgende Verbreitung führen zum Eintritt dieser auflösenden Bedingung und beenden automatisch die Rechte des Lizenznehmers unter diesem Lizenzvertrag.

§ 2 Lizenzgebühr

Eine Lizenzgebühr wird nicht erhoben.

§ 3 Laufzeit, Kündigung

Der Lizenzvertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

Das Recht beider Parteien zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Nach Beendigung des Lizenzvertrags ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Lizenzmaterial einschließlich sämtlicher in seinem Besitz befindlicher Kopien nach Wahl des Lizenzgebers an diesen zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen.

§ 4 Änderungen und Erweiterungen

Der Lizenzgeber kann von Zeit zu Zeit überarbeitete und/oder neue Versionen des Lizenzmaterials auf ihrer Homepage veröffentlichen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die jeweils aktuellste Version des Lizenzmaterials zu nutzen, sobald er von dieser Version Kenntnis erlangt. Für die überarbeiteten und/oder neuen Versionen gelten ebenfalls die vorliegenden Lizenzbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt wird.

§ 5 Mängelansprüche/Haftungsbegrenzung

Verschweigt der Lizenzgeber arglistig einen Rechts- oder Sachmangel des Lizenzmaterials, ist er dem Lizenznehmer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Im Übrigen haftet der Lizenzgeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 Schlussbestimmungen und salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen dieses Lizenzvertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).

Neben den gesetzlichen Gerichtsständen ist Gerichtsstand auch jeder Sitz eines an der GDSG mbH beteiligten Rechenzentrums, wenn der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Sollte eine Bestimmung dieses Lizenzvertrags unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Dies gilt entsprechend für die Schließung von Lücken.

 

Ich akzeptiere die Nutzungsbedingungen.

 

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